Inhaber

Inhaber bezeichnet das Subjekt, dem eine bestimmte Rechtsposition zugeordnet ist.[1] Solche Positionen können in erster Linie Rechte (wie Immaterialgüterrechte) sein, jedoch auch einige tatsächliche Positionen wie Gewahrsam, Sachherrschaft, ein Raum[2], ein Geschäft oder ein Unternehmen. Speziellere Begriffe sind z. B. Gläubiger für den Inhaber einer Forderung[1], Eigentümer für den Inhaber des Eigentumsrechts an einer Sache und Besitzer für denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache von gewisser Dauer und Festigkeit hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Inhaber synonym für Besitzer und Eigentümer verwendet.[3]

  1. a b Florian Faust: Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2021, ISBN 978-3-7489-1065-7, § 4 Randnummer 1, doi:10.5771/9783748910657 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 21. März 2022]).
  2. vgl. § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO: „Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen.“
  3. Duden | Inhaber | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft. Abgerufen am 21. März 2022.

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